§ 78 SGB IX (SozialGesetzBuch) unterscheidet zwischen Assistenzleistungen, die die Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Gestaltung des Alltags befähigen (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX), und Assistenzleistungen, die Handlungen der Leistungsberechtigten ersetzen bzw. diese begleiten (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX).
Bei den befähigenden Leistungen spricht man von Qualifizierter Assistenz. Das bedeutet, dass sie von Fachkräften erbracht werden, die eine entsprechende berufliche, meist pädagogische Qualifikation besitzen. Auch eine Ausbildung im psychosozialen, psychiatrischen oder therapeutischen Bereich befähigt zu dieser Tätigkeit. Die Fachkraft unterstützt die Person mit Behinderung, indem sie mit ihr bestimmte Tätigkeiten übt und sie dabei anleitet und motiviert. Auch psychologische Begleitung gehört dazu.
Quelle: https://www.sozialagentur-konkret.de